Hausgesetz des Reyches Porta Westfalica

(beschlossen in der a. o. Schlaraffiade am 11. Ostermond a. U. 108)
 

Art. 1
Berappung

Der jeweils im voraus fällige Monatsbeitrag in Höhe von 10 Reychsmark (= DM 10,-) ist von jedem Sassen tunlichst durch Überweisung auf das Conto Nr. 948 der Schlaraffia Porta Westfalica bei der Lampebank, Niederlassung Minden, dem Reychsschatz zuzuführen. Dies kann auch durch direkte Berappung an den Reychsschatzrneister geschehen.

Vom Reych an die Centralkantzley abzuführende Beträge sind darin enthalten.


Art. 2
Stammralle, Rüstung und dergleichen

Der Schlaraffenpaß, Derer Schlaraffen Zeyttungen, die Stammrollen, Spiegel und Ceremoniale sowie die Hausgesetze werden den Sassen kostenfrei ausgehändigt.
Die erforderlichen Rüstungsstücke sowie der Ritterbrief werden jedem Sassen zum jeweiligen Selbstkostenpreis vom Reych überlassen. Das Ritterwappen hat jeder Ritter selbst zu beschaffen.


Art. 3
Gäste, Pilger und Prüflinge
(Einführung und Vorkugeiung)

a) Gemäß Spiegel und Ceremoniale hat jeder Ritter das Recht, zu den Sippungen (nicht zu den Schlaraffiaden) Profane als Gäste und Pilger einzuführen.
Junkern und Knappen steht dieses Recht nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Junkermeister und zumindest einem Oberschlaraffen zu.

b) Soll ein in den Gemarkungen des Reyches Ansässiger als Pilger mit der Absicht der späteren Aufnahme in das Reych eingeführt werden, so ist dieser zuvor — tunlichst durch den Einführenden — im ambtlichen Teil einer Sippung mittels eines kurzen Berichtes dem Reyche vorzustellen. Fehlende Sassen sind zu benachrichtigen.

Etwaige Bedenken gegen diese Einführung sind unverzüglich — spätestens jedoch bis zur nächsten Schlaraffiade — gegenüber dem einführenden Ritter oder dem Oberschlaraffat vorzubringen und gegebenenfalls in der nächsten Schlaraffiade dem Reyche zur Erörterung bekanntzugeben.
Später auftretende Bedenken gegen die Aufnahme eines Pilgers oder Prüflings sind - im Interesse des Reyches unverzüglich - auf dieselbe Weise bekanntzumachen.

c) Beabsichtigt ein Pilger, Sasse zu werden, so ist dies dem Oberschlaraffat sowie dem Kantzler schriftlich von dem einführenden Ritter unter Angabe der Personalien des Pilgers kund und zu wissen zu tun.

d) Sofern der Pilger vier von sechs aufeinander folgenden Sippungen besucht hat, kann der einführende Ritter ihn in einer Schlaraffiade als Prüfling vorschlagen und spätestens hierbei den ausgefüllten ambtlichen Fragebogen einreichen (gem. § 24 No. 5 bis 7 des Spiegels).

e) Das Reych entscheidet in einer geheimen Vorkugelung über die Ernennung des Pilgers zum Prüfling. Die Ernennung muß einstimmig beschlossen werden. Schon bei einer Gegenstimme hat der einführende Ritter dem Prüfling zu erklären, daß er künftig nicht mehr eingeladen wird.

f) Die endgültige Kugefung zur Aufnahme als Knappe erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 25 des Spiegels.

g) Die Frage der Einladung von Gästen zu Festsippungen wird in einer vorhergehenden Schlaraffiade erörtert.


Art. 4
Basta-U-Ritter

Das Ordenskapitel hat das Recht, fremden Rittern, die sich um das Reych verdient gemacht haben und ihm besonders eng verbunden sind, den Titel „Basta-U-Ritter" zu verleihen.
 

Art. 5
Ambtszelt der Oberschlaraffen

Die Ambtszeit eines Oberschlaraffen wird auf drei aufeinanderfolgende Jahre begrenzt. Nach einer Pause von einem Jahr kann er wieder gewählt werden. Die Erkürung zum Erb0 erfolgt wie üblich nach zehnjähriger Tätigkeit gemäß § 44 No. 1 des Spiegels.


Art. 6
Fehlen bei Sippungen

Unentschuldigtes Fehlen wird mit einer Pön von 5 Reychsmark geahndet. Jeder an einem Sippungsbesuch verhinderte seßhafte Sasse kann sich rechtzeitig entschuldigen oder entschuldigen lassen.
Die Entschuldigungen werden vom Marschall festgehalten.
Bei entschuldigtem Fehlen sowie bei gewährtem Reychsurlaub wird für jede Sippung eine Gebühr in Höhe von 1 Reychsrnark zu Gunsten des Reychsschatzes erhoben. Mit diesen Taxen werden die Fehlenden belastet.


Art. 7
Reychsurlaub

Auf Grund schriftlicher und genügend begründeter Eingabe kann einem seßhaften Schlaraffen durch Beschluß des OSR bis zur Dauer einer Jahrung Urlaub erteilt werden, während dessen Verlauf der Betreffende jedoch seiner Verpflichtungen gegen den Reychsschatz nicht enthoben ist.
 

Art. 8
Verlust des Schlaraffentums

a) Schlaraffen, die sich schwere und ernste Vergehen gegen die Schlaraffia und deren Geist zuschulden kommen lassen oder durch wiederholtes Auflehnen gegen die Vorschriften der Satzungen oder durch sonstiges unschlaraffisches Benehmen inner- und außerhalb des Reyches Ärgernis erregen, können durch Urteilsspruch ausgeschlossen werden.
Desgleichen unterliegen Sassen, die sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht haben, dem Ausschlußverfahren.
In diesen Fällen wird ein Verfahren nach § 58 des Posonium-Spiegels (a. U. 79) eröffnet.

b) Ein Sasse, der selbst nach zweimaliger mit vierwöchigem Zwischenraume durch eingeschriebenen Sendboten erfolgter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegen den Reychsschatz nicht nachkommt, kann aus dem Reyche ausgeschlossen und in der Reychsmatrikel gestrichen werden, falls der GOR einem diesbezüglichen Antrage des Oberschlaraffates in geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit zustimmt.
Diese Vorschrift gilt ebenso für den fahrenden Sassen, dessen Streichung unter denselben Voraussetzungen auch erfolgen kann, wenn er seinen Paß nicht rechtzeitig verlängern läßt.
Ein seßhafter Sasse, der vier aufeinanderfolgende Sippungen nicht besucht hat ohne sich zu entschuldigen, kann aus dem Reyche ausgeschlossen und in der Reychsmatrikel gelöscht werden. Ein Gleiches kann geschehen, wenn ein seßhafter Sasse sechs aufeinanderfolgende Sippungen versäumt hat, ohne in diesem Zeitraum einen der folgenden Entschuldigungsgründe angeführt zu haben: Längere Bresthaftigkeit, Familientrauer sowie Ausritte von längerer Dauer. Darüber hinaus können auch andere Gründe vom großen Schlaraffenrate als ausreichende Entschuldigung für längeres Fehlen anerkannt werden.

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 Reych 356. Schlaraffia® Porta Westfalica.

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